PDL Praxis: 06/2019

Braucht man Betreuungsdienste?

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz sind auch weitere Änderungen im Pflegeversicherungsgesetz vorgenommen worden, die ab 01.April 2019 in Kraft getreten sind. Eigentlich ist es (außer redaktionellen Änderungen) nur eine wesentliche Neuerung: Es werden nun Dienstleister zur Erbringung (und Abrechnung) von Sachleistungen zugelassen (und damit Pflegediensten gleichgestellt), die nur Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (§ 71, Abs. 1a neu).

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