PDL Praxis: 03/2026

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Die Leistungskomplexe/-module der körperbezogenen Pflegemaßnahmen beschreiben definierte Inhalte, die (maximal) zu erbringen sind. Es ist sachgerecht, wenn beispielsweise der Pflegebedürftige nur bestimmte Inhalte dieser Leistung wünscht/benötigt, andere aber nicht: wenn also die Zähne heute nicht geputzt werden sollen, weil der Pflegebedürftige das heute nicht möchte, kann trotzdem die vereinbarte Pauschale abgerechnet werden. Mit den Pflegekassen ist bei den Pauschalen keine konkrete Leistungszeit vereinbart, sondern nur ein (maximal) zu erbringender Leistungsinhalt.

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