Mit einigen letzten Änderungen im PSG III hat der Gesetzgeber viele überrascht, insbesondere in Bezug auf die Vergütung von Leistungen, der Führung von Vergütungsverhandlungen und der Vergleichbarkeit der Preise: in § 45b Abs. 4 schreibt er vor, dass die Preisobergrenze für die Entlastungsleistungen die vergleichbaren Leistungen nach § 36 Sachleistungen sind. Bei näherem Hinsehen eigentlich nichts neues, sollte man denken: denn warum sollte ein Kunde für die hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung durch den identischen Mitarbeiter mehr oder weniger bezahlen als für die hauswirtschaftliche Versorgung als Kostenerstattungsleistung: der alte Grundsatz: gleiche Leistung = gleicher Preis war schon immer naheliegend.
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