Früher als zunächst gedacht, trat die neue AKI Richtlinie am 1. April 2026 in Kraft.
In der Fachzeitschrift Häusliche Pflege vom März 2026 (S.20/21) ist Rechtsanwältin Frau Dunker noch von einem Inkrafttreten ab Oktober 2026 ausgegangen. Doch die vom G-BA am 22.01.2026 verabschiedete Änderung der AKI-Richtlinie wurde vom BMG nicht beanstandet und wurde am 31.03.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit konnte sie nun am 1. April in Kraft treten.
Was ändert sich nun konkret?
Aufgrund des neu eingefügten § 6 Absatz 1a der AKI-RL ist die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege, soweit dies im jeweiligen Fall vertretbar ist, mittelbar persönlich im Rahmen der Videosprechstunde möglich. Dies betrifft jedoch nur Folgeverordnungen und unter der Voraussetzung, dass in den letzten 12 Monaten ein unmittelbarer Kontakt zwischen der oder dem Versicherten und der Verordnerin oder dem Verordner stattgefunden hat. Damit ist auch eine Abgrenzung zu weiteren Kommunikationsmedien, wie z. B. Chat, E-Mail, Fax oder Telefon, gegeben.
Darüber hinaus besteht weder eine Verpflichtung zur Teilnahme noch der Anspruch auf eine Videosprechstunde, sie ist für alle Teilnehmer freiwillig.
Hier finden Sie die neue AKI-Richtlinie
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