Häusliche Pflege 04/2023

Hier spricht Heiber

Wehrt Euch!

Gerade erst beschreiben Pflegedienste wieder in der Facebookgruppe „Häusliche Pflege“, dass sie zwar in der HKP-Richtlinie den § 6 Abs. 5 entdeckt hätten, der den Vertrauensschutz für bereits erbrachte Leistungen verbindlich regelt: „Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen …“. Aber in der Wirklichkeit vieler Kassen ist die nachträgliche Kürzung bereits erbrachter Leistungen immer noch Alltag. Und im Zusammenspiel mit den jeweiligen Rechenzentren ergibt sich dann ein merkwürdiges Ping-Pong-Spiel, bei der einer dem anderen den Schwarzen Peter zuspielt, nur der Pflegedienst bekommt nicht sein ihm vertraglich zustehendes Geld, auch weil er leider zwischendurch entnervt aufgibt!

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