"Wer suchet, der findet nix!"
Schon mit dem Ersten SGB-XI-Änderungsgesetz 1996 hat der Gesetzgeber die Pflegekassen verpflichtet, zur Förderung des Wettbewerbs und der Transparenz seinen Versicherten Preisvergleichslisten an die Hand zu geben (erst über § 72, Abs. 5, ab 2002 über § 7). In dem ersten Jahrzehnt danach spielten diese Listen kaum eine Rolle, weil sie kaum ein Versicherter bekam. Erst mit der nach und nach erfolgten Umsetzung im Internet durch die Portale der Pflegekassen sind sie nun allgemein verfügbar und nutzbar. Die AOK hat den Pflegedienst- Navigator (AOK: www.pflegedienstnavigator.de), die Ersatzkassen sowie die IKK den Pflegelotsen (www.pflegelotse.de), der Bundesverband der Betriebskassen den Pflegefinder (www.bkk-pflegefinder.de) und die Knappschaft den Pflegekompass (www.der-pflegekompass.de).
Doch wer nun schnell und einfach einen Pflegedienst mit der aktuellen Vergütung finden will, dem tut sich ein Wunderwerk der Vielfalt und Fehlerhaftigkeit auf.
Download Artikel „CAREkonkret vom 01.06.2018“ .pdf