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Der Rechtsbereich der Sozialhilfe, früher geregelt durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist inzwischen weitgehend in das SGB XII – Sozialhilfe – überführt worden. Dabei ist das SGB XII zuständig für Personen über 65 Jahre oder dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, während das neu geschaffene SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende – alle anderen Personengruppen umfasst.
Das SGB XII hat die Regelungen zur Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 ff. BSHG in den §§ 61 ff. SGB XII übernommen. Hier wurde inhaltlich kaum etwas geändert. Auch das Vertragsrecht mit den Leistungserbringern aus den §§ 93 BSHG wurden nur in die §§ 82 ff. SGB XII übertragen. Wesentlich neu ist allerdings die Änderung der Gerichtsbarkeit. Nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Sozialgerichte sind nun bei Streitigkeiten zuständig. Ronald Richter hat eine gute Übersicht in der Häuslichen Pflege, Ausgabe 10/2004 ("Höherer Eigenanteil für Bedürftige - Auswirkungen des neuen SGB XII auf die Häusliche Pflege") im Vincentz network veröffentlicht.
Hier finden Sie kostenfrei den aktuellesten Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch XII.