
Andreas Heiber
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Gerd Nett
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Das SGB XI ist seit seinem Bestehen laufend ge- und verändert worden. Die letzten Änderungen sind das:
Die jeweiligen Titel sind nur die Titel der Änderungsgesetze, die eigentlichen Änderungen sind dann in die konkreten Vorschriften des SGB XI eingeflossen (siehe rechts im Kasten).
Rechtsgrundlage für die Einrichtungen
Daneben sind folgende Verordnungen von Bedeutung:
Für die praktische Pflege sind die Richtlinien und Verordnungen bezüglich der Einstufung bedeutend:
Die seit dem 13.07.2009 gültige "Richtlinie des GKV Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi)" vom 08.06.2009 in der Fassung vom 08.06.2009 beinhaltet nun als Anlagen die Pflegebedürftigkeitsrichtlinie und die Härtefallrichtlinie, die bislang eigenständig waren. Dabei enthält sie konkrete Arbeitsanweisungen für den MDK, einschließlich der Definition und Anwendung der so genannten Zeitkorridore. Die Pflegebedürftigkeitsrichtlinie (Anlage 2) bestimmt die Merkmale der Pflegebedürftigkeit, die Pflegestufen sowie das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Härtefallrichtlinie (Anlage 3) regelt die Feststellung des besonderen Härtefalls gemäß § 36 bzw. 43 SGB XI.
Diese finden sich in zwei verschiedenen Verzeichnissen wieder:
1. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 enthält alle die Hilfsmittel,
2. Das Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung
Damit kann nicht allein durch ein Blick in das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegeversicherung geklärt werden, ob ein Hilfsmittel von der Pflegekasse finanziert werden kann (wie oft irrtümlich angenommen wird). Selbst gemeinsam mit dem Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung ergibt sich unter Umständen kein vollständiges Bild, weil es durchaus Hilfsmittel geben kann, die die Bedingungen des § 40 SGB XI erfüllen (Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eigenständige Lebensführung ermöglichen), aber nicht oder noch nicht aufgeführt sind. Daher ist auch von den Pflegekassen der Einzelfall auch über den ‚Listenblick’ hinaus zu prüfen. Die Hilfsmittelverzeichnisse finden Sie beispielsweise beim GKV-Spitzenverband.
Nach § 37 Abs. 5 SGB XI beschließen die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. gemeinsam mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Hier finden Sie die Empfehlung zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI vom 21.11.2003.
Hier finden Sie kostenfrei den aktuellesten Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch XI.