Krankenversicherungsgesetz



Das SGB V ist zuletzt geändert worden mit Gesetz vom 21.12.2008. Den aktuellen Gesetzesstand siehe rechts im Kasten.

Folgende Gesetzesparagraphen und daraus resultierende Richtlinien sind in der ambulanten Praxis wichtig:

  • Die Versicherten haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement (§ 11, Abs. 4), dass vor allem bei Übergängen zwischen den verschiedenen Leistungsarten (z.B. vom Krankenhaus nach Hause) für eine nahtlose Versorgung sorgen soll
  • die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 (in Fällen, in denen die Kasse die Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder zu unrecht ablehnt)
  • Hilfsmittel der Krankenversicherung §§ 33 bis 36

    • Verträge zu den Leistungsanbietern nach §§ 126-128
  • die Haushaltshilfe nach § 38

    • Verträge zu den Leistungserbringern nach § 132
  • stationäre und ambulante Hospizdienste nach § 39a
  • die (fast) generellen Zuzahlungsregelungen, vor allem zu finden in §§ 61 und 62
  • die integrierte Versorgung nach § 140 ff. 
  • die Regelungen über die Zusammenarbeit und Beauftragung des MDK in den §§ 275 bis 277 

SGB V



Hier finden Sie kostenfrei den aktuellesten Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch V.