
Andreas Heiber
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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der MDK ist eine Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Krankenkassen und in jedem Bundesland als eigenständige Arbeitsgemeinschaft organisiert. Auf Bundesebene arbeiten sie als "MDK-Gemeinschaft" zusammen.
Der MDK spielt in der ambulanten Pflege eine wichtige Rolle. Er ist nicht nur für die Einstufungsbegutachtung zuständig, sondern auch für die Qualitätsprüfungen, sowie für gutachterliche Stellungnahmen in Zusammenhang mit den Behandlungspflegen.
Als Gutachterorganisation arbeitet er im Auftrag der Kranken- und Pflegeversicherung und hat seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, der rahmenvertraglichen Grundlagen, sowie der Einzelverträge, die von den Kranken- und Pflegekassen vorgegeben sind, auszufüllen.
Einen ersten Einblick zu diesem Themenkomplex gibt der Artikel "Wenn der MDK kommt - Zum Umgang mit den Qualitätsprüfungen im Pflegedienst" aus der PDL Praxis.
Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. (MDS) berät die Spitzenverbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Fragen der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Gestaltung des Gesundheitswesens. Sein Auftrag ist es, die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste zu unterstützen und eine einheitliche Durchführung der Aufgaben zu fördern um zu gewährleisten, dass die Medizinischen Dienste kassenarten- und länderübergreifend nach den gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen.
Als Beratungsorganisation der Spitzenverbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in medizinischen und pflegefachlichen Grundsatzfragen. stellt der MDS den Kassenverbänden und der "MDK-Gemeinschaft" sozialmedizinisches und pflegefachliches Know-how zur Verfügung. Primäre Handlungsfelder sind:
die Mitarbeit bei der Erarbeitung der aktuell gültigen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27. Mai 2011,
die Weiterentwicklung der "MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach den §§ 112, 114 SGB XI in der ambulanten Pflege"
die Vorbereitung von Grundsatzstellungnahmen zu zentralen Aspekten der Pflege
die Zusammenführung und Auswertung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
2. Bericht des MDS nach § 118 Abs. 4 SGB XI vom 09.08.2007
An der Erarbeitung der für die "MDK-Gemeinschaft" verbindlich geltenden Qualitätsprüfungsrichtlinien - QPR und deren Anlagen war der MDS ebenso beteiligt wie an der Erstellung der "Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA)".